Ab diesem Zeitpunkt wusste der Verteidiger, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, beim Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft zu beantragen. Folglich musste er ab diesem Zeitpunkt jederzeit – ungeachtet der 96 Stunden-Frist – mit einem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und darauf folgend der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme rechnen. Dass der Verteidiger in dieser Situation während hängigen Haftverfahrens einen halben Tag das Faxgerät nicht sichtete resp. sichten liess, erscheint doch recht fragwürdig.