3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2020 um 22:20 Uhr angehalten und anschliessend festgenommen. Die 96-Stunden-Frist, innert welcher das Zwangsmassnahmengericht einen Entscheid seit der Festnahme zu eröffnen hat, lief folglich am Abend des 24. Oktober 2020 aus (vgl. Art. 224 Abs. 2 i.V.m. Art. 226 Abs. 1 StPO). Die Hafteröffnung vor der Staatsanwaltschaft fand am 21. Oktober 2020 unter Beisein des Verteidigers des Beschwerdeführers statt (Schluss der Einvernahme: 15:10 Uhr). Ab diesem Zeitpunkt wusste der Verteidiger, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, beim Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft zu beantragen.