Auch in Haftverfahren nach Art. 224 ff. StPO hat somit ein Fax grundsätzlich keine fristauslösende Wirkung. Eine Zustellung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewährt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.1). 3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2020 um 22:20 Uhr angehalten und anschliessend festgenommen.