3 Art. 85 StPO). Wenn das Gesetz Schriftlichkeit vorschreibt, sind Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Diesem Erfordernis wird ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derselben enthält, nicht gerecht (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Haftverfahren sehen – trotz der in Haftsachen kürzeren zeitlichen Rahmenbedingungen – keine von Art. 85 Abs. 2 StPO abweichende Regelung vor. Auch in Haftverfahren nach Art.