Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis (ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 85 StPO). Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht rechtsgültig eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung (BGE 144 IV 57 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.1).