Die schriftliche Stellungnahme des Verteidigers sei beim Zwangsmassnahmengericht um 13:49 Uhr per Fax eingelangt, d.h. beinahe drei Stunden nach Fristablauf. Die Stellungnahme sei deshalb im Entscheid nicht berücksichtigt worden. 3.3 Gemäss Art. 85 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2).