3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, die Hafteinvernahme habe am 21. Oktober 2020 bis um 15:10 Uhr gedauert. Der Verteidiger habe danach gewusst, dass die Staatsanwaltschaft nun unverzüglich dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft beantragen werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei ihm genügend Zeit geblieben, um eine Stellungnahme zu verfassen. Ebenso seien dem Verteidiger die kurzen Fristen vor dem Zwangsmassnahmengericht bekannt. Die schriftliche Stellungnahme des Verteidigers sei beim Zwangsmassnahmengericht um 13:49 Uhr per Fax eingelangt, d.h. beinahe drei Stunden nach Fristablauf.