Daran ändere nichts, dass das Fax anscheinend am Vorabend um 18:37 Uhr versandt worden sei. Auch zur Überwachung des Faxgerätes ausserhalb der gängigen Bürozeiten sei die Verteidigung nicht verpflichtet. Selbst wenn die Verfügung [rechtsgenüglich] eröffnet worden wäre, hätte weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht Anlass bestanden, eine derart kurze Frist anzusetzen. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, die Hafteinvernahme habe am 21. Oktober 2020 bis um 15:10 Uhr gedauert.