Erst recht nicht, wenn die maximale Haftfrist noch lange nicht erreicht sei und er kein Orientierungsdoppel des Haftantrags erhalten habe. Es wäre dem Zwangsmassnahmengericht ein Leichtes gewesen, ihn auf den Versand des Faxes hinzuweisen, beispielsweise durch Telefon oder (Vor-)Ankündigung per Mail. Auch im Hinblick auf die behördliche Empfehlung zum Homeoffice könne nicht erwartet werden, dass alle drei Stunden das Faxgerät gesichtet werde. Daran ändere nichts, dass das Fax anscheinend am Vorabend um 18:37 Uhr versandt worden sei.