Er habe das Zwangsmassnahmengericht umgehend telefonisch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bis mindestens um 15:00 Uhr ersucht. Diesem Ersuchen sei das Zwangsmassnahmengericht nicht nachgekommen. Es habe entschieden, ohne die telefonisch angekündigte und um 13:47 Uhr versandte Stellungnahme der Verteidigung zu berücksichtigen. Der Verteidiger könne nicht verpflichtet werden, das Faxgerät jederzeit zu überwachen. Erst recht nicht, wenn die maximale Haftfrist noch lange nicht erreicht sei und er kein Orientierungsdoppel des Haftantrags erhalten habe.