2 tober 2020 ein Fax vorfinde, mittels welchem die Frist zur Stellungnahme gleichentags auf 11:00 Uhr angesetzt werde. Für eine derart kurze Frist habe kein Grund bestanden. Die Verteidigung sei am Vormittag des 23. Oktober 2020 aufgrund eines anderweitigen Termins büroabwesend gewesen und habe erst um 12:35 Uhr Kenntnis vom Fax und der bereits verstrichenen Frist zur Stellungnahme erlangt. Er habe das Zwangsmassnahmengericht umgehend telefonisch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bis mindestens um 15:00 Uhr ersucht.