Es treffe zwar zu, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers mit der Übermittlung einer Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Fristansetzung für eine Stellungnahme zur beantragten Untersuchungshaft habe rechnen müssen. Aufgrund der noch lange dauernden 96-Stunden-Frist (bis am 24. Oktober 2020) habe er indes damit rechnen dürfen, dass die Verfügung erst im Verlauf des 23. Oktober 2020 übermittelt und die darin angesetzte Frist voraussichtlich gegen den Abend des 23. Oktober 2020 oder gar am Morgen des 24. Oktober 2020 enden werde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass er am Morgen des 23. Ok-