3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Eröffnung und Fristauslösung ausschliesslich per Fax sei unzulässig. Es treffe zwar zu, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers mit der Übermittlung einer Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Fristansetzung für eine Stellungnahme zur beantragten Untersuchungshaft habe rechnen müssen.