Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 3. November 2020 eine Stellungnahme ein. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ verzichtete unter Verweis auf die eingereichten Haftakten resp. die eingereichten Akten des Zwangsmassnahmengerichts hingegen auf eine Stellungnahme.