Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Entscheid vom 23. Oktober 2020 des Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung unter Gewährung der Parteirechte an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass der Gehörsanspruch von A.________ verletzt worden ist. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -