a oder f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es existieren keine Hinweise für einen Anschein auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller ernsthaft in Frage stellen würden. Zwar ist es so, dass – anders als die Staatsanwaltschaft dies beurteilte – kein Grund für die (weitere) Verfahrenssistierung vorhanden war. Daraus ergibt sich jedoch kein Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners. Es wird nun an ihm sein, die Strafuntersuchung mit der nötigen Beharrlichkeit und Überzeugung – sowie freilich weiterhin unabhängig und unvoreingenommen – durchzuführen.