7 liert sind. Derartig ist schlicht der gesuchsgegnerische Schreib- und Darstellungstil. Dieser hat – soweit für die Beschwerdekammer erkennbar – jeweils überhaupt nichts mit den einzelnen Verfahren oder Personen zu tun. 6.3 Zusammengefasst erkennt die Kammer aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den Gesuchsgegner im Sinne von Art. 56 Bst. a oder f StPO als befangen erscheinen zu lassen.