Der Verfasser der fraglichen Rezension wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch anderweitig ausfindig gemacht werden können. Dass der Gesuchsgegner einen A.________ kennen könnte (und er daher die Täterschaft decken wollte beziehungsweise gar eine versuchte Begünstigung vorliegen könnte), ist schliesslich eine unbelegte These des Gesuchstellers. Darauf braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Gleiches gilt für das vom Gesuchsteller behauptete «infantile Kräftemessen», das der Kanton Bern nicht gewinnen könne. Weder hier noch generell geht es um einen Kampf bzw. ein Kräftemessen gegen den bzw. mit dem Gesuchsteller, auch wenn er dies anders sehen mag.