Es kann nicht darum gegangen sein, den Gesuchsteller blosszustellen (oder Ähnliches), zumal ja Nichtanhandnahmeverfügungen nicht im Internet publik gemacht werden. Irrelevant ist in diesem Kontext, ob für den Entwurf der Verfügung ein Rechtspraktikant beigezogen wurde oder nicht. Dass womöglich ein Beweisverlust eingetreten ist (Nachverfolgung der IP-Adresse), beurteilt auch die Beschwerdekammer als suboptimal, falls es denn so ist; doch auch dieser Umstand begründet keine feindselige Haltung (oder einen krassen Verfahrensfehler) des Gesuchsgegners. Der Verfasser der fraglichen Rezension wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch anderweitig ausfindig gemacht werden können.