Entscheidend ist jedoch ohnehin die Position des Gesuchsgegners. Diesbezüglich ergibt sich auch keine Feindschaft daraus, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2020 teilweise – mithin nebst anderen Argumenten – mit verschiedenen den Gesuchsteller betreffenden Urteilen des Bundesgerichts begründet war. Die Idee dahinter war vermutungsweise aufzuzeigen, dass die _______Rezension gewissermassen nachvollziehbar sei – mehr aber nicht. Es kann nicht darum gegangen sein, den Gesuchsteller blosszustellen (oder Ähnliches), zumal ja Nichtanhandnahmeverfügungen nicht im Internet publik gemacht werden.