Dasselbe gilt für die gesuchstellerische Argumentation, die gesamte Staatsanwalt Oberland sei ihm gegenüber feindselig eingestellt, zumal die von ihm genannten Beschwerdeverfahren BK 18 43 und BK 18 322 die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffen. Inwieweit alle Personen der Staatsanwaltschaft Oberland gegenüber dem Gesuchsteller eine Haltung haben sollen, die vom Wunsch bestimmt ist, ihm zu schaden, ihn zu bekämpfen oder sogar zu vernichten (vgl. Duden), vermag die Beschwerdekammer nicht nachzuvollziehen und liegt fern. Entscheidend ist jedoch ohnehin die Position des Gesuchsgegners.