Dass diese daraus folgen könnte, dass der Gesuchsteller sich «angeschickt» hatte, die Nichtanhandnahme anzufechten, liegt ausserhalb des Realistischen. Dasselbe gilt für die gesuchstellerische Argumentation, die gesamte Staatsanwalt Oberland sei ihm gegenüber feindselig eingestellt, zumal die von ihm genannten Beschwerdeverfahren BK 18 43 und BK 18 322 die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffen.