Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass dieselben Beweisanträge während eines Strafverfahrens mehrfach gestellt werden können. Aus den divergierenden Auffassungen der Sach- und Rechtslage des Gesuchsgegners ergibt sich ebenso kein Anschein der Feindschaft gegen den Gesuchsteller im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO. Eine «persönliche Beziehung» (vgl. auch Art. 56 Bst. a StPO) zum Verfahren vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Dass diese daraus folgen könnte, dass der Gesuchsteller sich «angeschickt» hatte, die Nichtanhandnahme anzufechten, liegt ausserhalb des Realistischen.