6 Würdigung bzw. gar Ignorierung von Beweisanträgen, die – unabhängig eines allfälligen Verfahrensfehlers – zu einem Ausstandsgrund führen könnten, liegen nicht vor. Anträge sind als Anträge zu formulieren und nicht – wie der Gesuchsteller in der Replik selber einlässlich erklärt – als «weitere Möglichkeiten» bzw. im Konjunktiv. Dass sich der Gesuchsgegner dazu in der Verfügung vom 16. Oktober 2020 nicht explizit geäussert hat, erweckt keinen Anschein der Befangenheit. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass dieselben Beweisanträge während eines Strafverfahrens mehrfach gestellt werden können.