Dass der Gesuchsgegner die Strafuntersuchung behindern oder sonst wie eine «unsachliche Haltung» offenlegen würde, trifft nicht zu. Zu den angeblich «willkürlich» abgewiesenen Beweisanträgen ist Folgendes festzuhalten: Die Generalstaatsanwaltschaft erkannte wie gesehen am 10. November 2020, dass gewisse Beweismassnahmen im Verfahren O 19 14841 durchzuführen sind. Es kann diesbezüglich aber weder der Schluss auf Willkür noch auf ein Fehlen der nötigen Distanz, Neutralität oder Unabhängigkeit gezogen werden.