Beide Entscheidungen lagen in seinem Ermessen als fallführender Staatsanwalt und er hat diese jeweils ausreichend begründet. Dass die Beschwerde- bzw. die Leitungsinstanz seiner Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht folgten und berichtigend eingriffen, ist Teil des gesetzlich vorgesehenen Gefüges zwischen den unterschiedlichen Instanzen. Solche Korrekturen kommen regelmässig vor und zeigen – auch im konkreten Fall –, dass das System in aller Regel gut funktioniert. Dass der Gesuchsgegner die Strafuntersuchung behindern oder sonst wie eine «unsachliche Haltung» offenlegen würde, trifft nicht zu.