E.________ zu befragen). Die zugrundeliegenden Entscheidungen des Gesuchsgegners können jedoch nicht als krasse oder wiederholte Irrtümer bzw. als schwere Verletzung seiner Amtspflichten qualifiziert werden: Der Gesuchsgegner hatte sich entschieden, das Verfahren O 19 14841 zunächst nicht an die Hand zunehmen und später den Entschluss gefasst, das Verfahren zu sistieren. Beide Entscheidungen lagen in seinem Ermessen als fallführender Staatsanwalt und er hat diese jeweils ausreichend begründet.