1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 6.2 Der Gesuchsteller führt zu Recht aus, dass besonders krasse oder wiederholte Irrtümer der Verfahrensleitung, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, einen Ausstandsgrund begründen können (BGE 141 IV 178). Jedoch liegen solch krasse oder fortgesetzte Irrtümer hier nicht vor.