___ gegangen sei. Erst im Anschluss wäre allenfalls ein Rechtshilfeersuchen tunlich. Die mögliche Anfrage bei der Alimentenbevorschussung sei ebenfalls als Option erwähnt worden. Dass der Gesuchsteller den Konjunktiv gewählt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er den Ausgang der Beweiserhebung nicht vorhersehen könne. Gemäss Art. 315 StPO nehme die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen sei. Grund für die Sistierung sei gewesen, dass angeblich keine weiteren Beweise vorhanden gewesen seien. Diese Beweise habe der Gesuchsteller allerdings dargetan.