Das Bundesgericht habe in BGE 141 IV 178 bestimmt: «Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen […] begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen.» Betrachte man die bisherige Verfahrensleitung, sei festzustellen, dass sämtliche Missgriffe zum Nachteil des Gesuchstellers erfolgt seien. Die Nichtanhandnahme habe zum Verlust der IP-Adresse geführt. Es handle sich um wiederholte und schwere Amtspflichtverletzungen, namentlich bei der Weigerung zur Beweiserhebung.