Insbesondere die abschliessenden Ausführungen zeigten dies. Dass sich die Staatsanwaltschaft Oberland mit Verfahren schwertue, in welchen der Gesuchsteller als Privatkläger auftrete, belegten auch die Beschwerdeverfahren BK 18 43 bzw. BK 18 322, welche in ähnlicher Manier durch den Leitenden Staatsanwalt geleitet worden seien. Es bestehe eine feindselige Haltung der gesamten Staatsanwaltschaft Oberland. Rechtsfehler könnten sehr wohl einen Ausstandgrund darstellen. Das Bundesgericht habe in BGE 141 IV 178 bestimmt: «Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen […] begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit.