3 des Verfassers der negativen Rezension könne nicht mehr erhältlich gemacht werden. Es gehe nicht an, einen Praktikanten mit der Redaktion der Nichtanhandnahmeverfügung dahingehend zu beauftragen, «negative Urteile» des Bundesgerichts zusammenzusuchen. Würde sich herausstellen, dass der Grund für die negative Rezension im vor dem Handelsgericht abgeschlossenen Vergleich fusse, hätte sich der Gesuchsgegner blamiert.