Ebenfalls abwegig seien Spekulationen, wonach die Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung zu einer feindseligen Haltung geführt habe. Beschwerdeverfahren seien Teil der Arbeit eines Staatsanwalts und gutheissende Beschlüsse der Beschwerdekammer verstellten den Blick auf eine ordnungsgemässe Durchführung eines Strafverfahrens nicht. Es liege keine der Fallkonstellationen gemäss Art. 56 Bst. f StPO vor. Inwiefern sich aus dem Einsatz eines Praktikanten eine Feindschaft ergeben soll, erschliesse sich nicht.