4. Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe keinerlei Interessen am Ausgang des Verfahrens. Dass eine Bekanntschaft zu einem A.________ bestehen soll, sei falsch und stelle eine Unterstellung dar, für welche keine Anhaltspunkte vorlägen. Gleiches gelte für den Vorwurf der (versuchten) Begünstigung durch ein «offenkundig zielgerichtetes Handeln, um die Täterschaft […] zu decken». Ebenfalls abwegig seien Spekulationen, wonach die Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung zu einer feindseligen Haltung geführt habe.