_» eventuell persönlich. Ebenfalls denkbar sei, dass er aufgrund persönlichen Bezugs zum Verfahren nicht in der Lage sei, das Verfahren unparteiisch zu bearbeiten. Es dürfte eine feindselige Haltung bestehen, da der Gesuchsteller sich angeschickt habe, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. Der Gesuchsgegner habe für die Begründung der Nichtanhand-