Bereits die Eröffnung des Strafverfahrens habe mittels Beschwerde erwirkt werden müssen. Es ergäben sich hinreichende Bedenken an der Neutralität und Unbefangenheit des Gesuchsgegners. Der Gesuchsteller habe mit guten Gründen die Edition der Verfahrensakte HG 19 22 verlangt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft E.________ zu befragen. In der Verfügung vom 16. Oktober 2020 finde sich hierzu nichts. Der Gesuchsgegner habe Vorbringen nur unvollständig berücksichtigt, um die Beweiserhebung ablehnen zu können. Des Weiteren kenne der Gesuchgegner «A.________» eventuell persönlich.