3. Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner behindere die Strafuntersuchung. Die Ausstandsgründe ergäben sich aus einer Verfügung vom 19. September 2020 [recte wohl: 16. Oktober 2020], mit welcher sowohl Beweisanträge abgelehnt worden seien als auch die Sistierung aufrechterhalten worden sei. Beides sei rechtsfehlerhaft. Der Gesuchsgegner habe Beweisanträge willkürlich abgelehnt. Er habe die Begründung zu den Beweisanträgen selektiv gewürdigt sowie zwei Beweisanträge ignoriert. Bereits die Eröffnung des Strafverfahrens habe mittels Beschwerde erwirkt werden müssen.