Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 450 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft bzw. A.________ Beschuldigte B.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen eine unbekannte Täterschaft (bzw. einen A.________) ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Am 17. Oktober 2020 stellte der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 verfügte der Gesuchsgegner was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass B.________ mit Eingabe vom 17. Oktober 2020 (Eingang: 19. Oktober 2020) die Rechtsbegehren stellt: a) Es sei Staatsanwalt C.________ in dem Strafverfahren O 19 14841 in den Ausstand zu schi- cken und das Strafverfahren an einen Staatsanwältln zu übertragen. b) Es sei gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO die Verfügung vom 16. Oktober 2020 gesamthaft aufzuhe- ben und über die Beweisanträge und die Sistierung neu zu entscheiden. 2. Die Eingabe von B.________ geht an die Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Bern zum Entscheid. 3. Es wird beantragt, das Gesuch kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 31. Oktober 2020 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsge- such fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner behindere die Strafuntersu- chung. Die Ausstandsgründe ergäben sich aus einer Verfügung vom 19. Septem- ber 2020 [recte wohl: 16. Oktober 2020], mit welcher sowohl Beweisanträge abge- lehnt worden seien als auch die Sistierung aufrechterhalten worden sei. Beides sei rechtsfehlerhaft. Der Gesuchsgegner habe Beweisanträge willkürlich abgelehnt. Er habe die Begründung zu den Beweisanträgen selektiv gewürdigt sowie zwei Be- weisanträge ignoriert. Bereits die Eröffnung des Strafverfahrens habe mittels Be- schwerde erwirkt werden müssen. Es ergäben sich hinreichende Bedenken an der Neutralität und Unbefangenheit des Gesuchsgegners. Der Gesuchsteller habe mit guten Gründen die Edition der Verfahrensakte HG 19 22 verlangt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft E.________ zu befragen. In der Verfügung vom 16. Oktober 2020 finde sich hierzu nichts. Der Gesuchsgegner habe Vorbringen nur unvollstän- dig berücksichtigt, um die Beweiserhebung ablehnen zu können. Des Weiteren kenne der Gesuchgegner «A.________» eventuell persönlich. Ebenfalls denkbar sei, dass er aufgrund persönlichen Bezugs zum Verfahren nicht in der Lage sei, das Verfahren unparteiisch zu bearbeiten. Es dürfte eine feindselige Haltung be- stehen, da der Gesuchsteller sich angeschickt habe, die Nichtanhandnahmeverfü- gung anzufechten. Der Gesuchsgegner habe für die Begründung der Nichtanhand- 2 nahmeverfügung einen Praktikanten beauftragt. Begründet worden sei die Nichtan- handnahme mit im Internet zusammengesuchten «Urteilen» über den Gesuchstel- ler, welche ihn «in einem schlechten Licht darstellen». Verstärkt werde die Feind- schaft durch die zwei ignorierten Beweisanträge. Der Gesuchsteller habe unter Bei- lage von Nachweisen einerseits eine Anfrage bei der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe F.________ (Ort) beantragt. Es bestehe die ernsthafte Möglich- keit, dass A.________ zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei und deshalb we- gen der Zahlungsverpflichtung eine Negativbewertung vergeben habe. Anderer- seits habe der Gesuchsteller auf den Umstand verwiesen, dass A.________ eine Bewertung für das Hotel «G.________» vergeben habe. Über eine rechtshilfeweise Anfrage könnte in Erfahrung gebracht werden, ob A.________ dort im fraglichen Zeitraum logiert habe und, bejahendenfalls, um wen es sich handle. Der Gesuchs- gegner handle mit dem Ziel, die Täterschaft der streitgegenständlichen Rezension zu decken. 4. Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe keinerlei Interessen am Ausgang des Ver- fahrens. Dass eine Bekanntschaft zu einem A.________ bestehen soll, sei falsch und stelle eine Unterstellung dar, für welche keine Anhaltspunkte vorlägen. Glei- ches gelte für den Vorwurf der (versuchten) Begünstigung durch ein «offenkundig zielgerichtetes Handeln, um die Täterschaft […] zu decken». Ebenfalls abwegig seien Spekulationen, wonach die Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung zu einer feindseligen Haltung geführt habe. Beschwerdeverfahren seien Teil der Arbeit eines Staatsanwalts und gutheissende Beschlüsse der Beschwerdekammer ver- stellten den Blick auf eine ordnungsgemässe Durchführung eines Strafverfahrens nicht. Es liege keine der Fallkonstellationen gemäss Art. 56 Bst. f StPO vor. Inwie- fern sich aus dem Einsatz eines Praktikanten eine Feindschaft ergeben soll, er- schliesse sich nicht. Rechtsfehler, egal ob materieller oder formeller Natur, seien grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu rügen und liessen sich nicht zur Begrün- dung einer Befangenheit heranziehen. Soweit vorgetragen werde, es seien zwei Beweisanträge ignoriert worden, sei Folgendes zu bemerken: Was die Anfrage bei der Alimentenbevorschussung F.________ (Ort) beziehungsweise die Stellung ei- nes Rechtshilfeersuchens nach Deutschland bezüglich Abklärungen im Hotel «G.________» anbelange, scheine der Gesuchsteller selbst nicht von einer Verfah- rensrelevanz überzeugt zu sein. Anders könnten dessen im Konjunktiv gehaltenen Ausführungen ohne Antragstellung oder Auflistung unter «Beweis» nicht verstan- den werden (Auch hier wäre allenfalls eine Anfrage zu tätigen, ob bei der Alimentenbevorschus- sung ein «A.________» bekannt ist und über diesen Wege die Täterschaft für die negative Rezension zu ermitteln. - Da es in der Bundesrepublik Deutschland eine Meldepflicht in der Hotellerie gibt, könn- te auch über Rechtshilfe in Erfahrung gebracht werden, ob ebenda ein «A.________» zu Gast war und um welche Person es sich bei dieser Rezension konkret handelt. Auch über diesem Wege dürfte sodann die Täterschaft der negativen Rezension gerichtsfest erstellt sein.). Von eigentlichen An- trägen könne keine Rede sein. Von einem Rechtsanwalt dürfe erwartet werden, dass er sich der Bedeutung seiner Wortwahl bewusst sei. So habe es bezüglich dieser Punkte nichts zu verfügen gegeben. 5. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, der Gesuchsgegner lege seine unsachli- che Haltung offen. Es sei zu einem Beweisverlust gekommen sei: Die IP-Adresse 3 des Verfassers der negativen Rezension könne nicht mehr erhältlich gemacht wer- den. Es gehe nicht an, einen Praktikanten mit der Redaktion der Nichtanhandnah- meverfügung dahingehend zu beauftragen, «negative Urteile» des Bundesgerichts zusammenzusuchen. Würde sich herausstellen, dass der Grund für die negative Rezension im vor dem Handelsgericht abgeschlossenen Vergleich fusse, hätte sich der Gesuchsgegner blamiert. Es würden hier staatliche Ressourcen in einem «in- fantilen Kräftemessen mit dem Gesuchsteller gebunden», wobei der Kanton Bern diesen Wettbewerb nicht gewinnen werde. In seiner Stellungnahme habe der Ge- suchsgegner den Ton verfehlt. Insbesondere die abschliessenden Ausführungen zeigten dies. Dass sich die Staatsanwaltschaft Oberland mit Verfahren schwertue, in welchen der Gesuchsteller als Privatkläger auftrete, belegten auch die Be- schwerdeverfahren BK 18 43 bzw. BK 18 322, welche in ähnlicher Manier durch den Leitenden Staatsanwalt geleitet worden seien. Es bestehe eine feindselige Hal- tung der gesamten Staatsanwaltschaft Oberland. Rechtsfehler könnten sehr wohl einen Ausstandgrund darstellen. Das Bundesgericht habe in BGE 141 IV 178 be- stimmt: «Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen […] begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn be- sonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen.» Betrachte man die bisherige Verfahrensleitung, sei festzustellen, dass sämtliche Missgriffe zum Nachteil des Gesuchstellers erfolgt seien. Die Nichtanhandnahme habe zum Verlust der IP-Adresse geführt. Es handle sich um wiederholte und schwere Amtspflichtverletzungen, namentlich bei der Wei- gerung zur Beweiserhebung. Zudem versuche der Gesuchsgegner hinsichtlich der Rechtshilfe an Deutschland und der Alimentenbevorschussung F.________ (Ort) einen fehlenden Antrag zu konstruieren. Der Gesuchsteller sehe keine Veranlas- sung, «mit einem Schweizer über die facettenreiche Semantik und Syntax der deutschen Sprache zu diskutieren.» Gleichwohl seien die Ausführungen ein Ge- such um Beweiserhebung. Der Konjunktiv sei gewählt worden, da es vorrangig um die Befragung des Zeugen E.________ gegangen sei. Erst im Anschluss wäre al- lenfalls ein Rechtshilfeersuchen tunlich. Die mögliche Anfrage bei der Alimenten- bevorschussung sei ebenfalls als Option erwähnt worden. Dass der Gesuchsteller den Konjunktiv gewählt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er den Ausgang der Beweiserhebung nicht vorhersehen könne. Gemäss Art. 315 StPO nehme die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistie- rung weggefallen sei. Grund für die Sistierung sei gewesen, dass angeblich keine weiteren Beweise vorhanden gewesen seien. Diese Beweise habe der Gesuchstel- ler allerdings dargetan. Die Tatsachen seien schlüssig mit Beweisen unterbreitet worden. Gleichwohl sei das Strafverfahren nicht wieder an die Hand genommen worden, was einen Ausstandgrund im Sinne von BGE 141 IV 178 belege. 6. 6.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in 4 ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herange- tragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, de- ren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vor- liegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. Sep- tember 2012 E. 3.4.1 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten be- nachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rück- sicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungs- mässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde täti- ge Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Be- fangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserun- gen einer Justizperson zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (Urteil des Bun- desgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwalt- schaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschul- 5 digte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertre- ten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargeleg- ten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 6.2 Der Gesuchsteller führt zu Recht aus, dass besonders krasse oder wiederholte Irrtümer der Verfahrensleitung, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten dar- stellen, einen Ausstandsgrund begründen können (BGE 141 IV 178). Jedoch liegen solch krasse oder fortgesetzte Irrtümer hier nicht vor. Zwar ist es so, dass die Be- schwerdekammer die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme vom 25. Februar 2020 gutgeheissen hat (vgl. BK 20 100). Ebenfalls hat die Generalstaatsanwalt- schaft im Zuge des (parallel zum Ausstandsverfahren eingeleiteten) Beschwerde- verfahrens BK 20 429 dem Gesuchsgegner die Weisung erteilt, das sistierte Ver- fahren O 19 14841 wieder aufzunehmen und konkrete Ermittlungsanweisungen er- lassen (insb. nähere Abklärungen zu A.________ und bzgl. der Alimentenbevor- schussung und Inkassohilfe F.________ (Ort) zu tätigen; E.________ zu befragen). Die zugrundeliegenden Entscheidungen des Gesuchsgegners können jedoch nicht als krasse oder wiederholte Irrtümer bzw. als schwere Verletzung seiner Amts- pflichten qualifiziert werden: Der Gesuchsgegner hatte sich entschieden, das Ver- fahren O 19 14841 zunächst nicht an die Hand zunehmen und später den Ent- schluss gefasst, das Verfahren zu sistieren. Beide Entscheidungen lagen in seinem Ermessen als fallführender Staatsanwalt und er hat diese jeweils ausreichend be- gründet. Dass die Beschwerde- bzw. die Leitungsinstanz seiner Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht folgten und berichtigend eingriffen, ist Teil des gesetz- lich vorgesehenen Gefüges zwischen den unterschiedlichen Instanzen. Solche Kor- rekturen kommen regelmässig vor und zeigen – auch im konkreten Fall –, dass das System in aller Regel gut funktioniert. Dass der Gesuchsgegner die Strafuntersu- chung behindern oder sonst wie eine «unsachliche Haltung» offenlegen würde, trifft nicht zu. Zu den angeblich «willkürlich» abgewiesenen Beweisanträgen ist Folgendes fest- zuhalten: Die Generalstaatsanwaltschaft erkannte wie gesehen am 10. November 2020, dass gewisse Beweismassnahmen im Verfahren O 19 14841 durchzuführen sind. Es kann diesbezüglich aber weder der Schluss auf Willkür noch auf ein Feh- len der nötigen Distanz, Neutralität oder Unabhängigkeit gezogen werden. Der Ge- suchsgegner hat in seiner Stellungnahme nachvollziehbar erklärt, wie er in Sachen Verfügung vom 16. Oktober 2020 mit den Beweisanträgen (Befragung A.________ und E.________, Anfrage D.________ (Suchmaschine) und Edition Akten HG 19 22) sowie mit den zusätzlichen Vorbringen des Gesuchstellers (Anfrage Hotel in Deutschland und Alimentenbevorschussung in F.________ (Ort)) umgegangen ist und in welcher Weise er sich dazu geäussert hat (S. 3 unten und 4 oben; siehe da- zu auch den letzten Absatz auf S. 3 der Verfügung vom 16. Oktober 2020). Darauf kann verwiesen werden. Was der Gesuchsteller, selber ausgebildeter Rechtsan- walt, dazu vorbringt, überzeugt nicht. Willkürliches Verhalten oder eine selektive 6 Würdigung bzw. gar Ignorierung von Beweisanträgen, die – unabhängig eines all- fälligen Verfahrensfehlers – zu einem Ausstandsgrund führen könnten, liegen nicht vor. Anträge sind als Anträge zu formulieren und nicht – wie der Gesuchsteller in der Replik selber einlässlich erklärt – als «weitere Möglichkeiten» bzw. im Konjunk- tiv. Dass sich der Gesuchsgegner dazu in der Verfügung vom 16. Oktober 2020 nicht explizit geäussert hat, erweckt keinen Anschein der Befangenheit. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass dieselben Beweisanträge während eines Strafverfahrens mehrfach gestellt werden können. Aus den divergierenden Auffassungen der Sach- und Rechtslage des Gesuchs- gegners ergibt sich ebenso kein Anschein der Feindschaft gegen den Gesuchstel- ler im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO. Eine «persönliche Beziehung» (vgl. auch Art. 56 Bst. a StPO) zum Verfahren vermag die Beschwerdekammer nicht zu er- kennen. Dass diese daraus folgen könnte, dass der Gesuchsteller sich «ange- schickt» hatte, die Nichtanhandnahme anzufechten, liegt ausserhalb des Realisti- schen. Dasselbe gilt für die gesuchstellerische Argumentation, die gesamte Staats- anwalt Oberland sei ihm gegenüber feindselig eingestellt, zumal die von ihm ge- nannten Beschwerdeverfahren BK 18 43 und BK 18 322 die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland betreffen. Inwieweit alle Personen der Staatsanwalt- schaft Oberland gegenüber dem Gesuchsteller eine Haltung haben sollen, die vom Wunsch bestimmt ist, ihm zu schaden, ihn zu bekämpfen oder sogar zu vernichten (vgl. Duden), vermag die Beschwerdekammer nicht nachzuvollziehen und liegt fern. Entscheidend ist jedoch ohnehin die Position des Gesuchsgegners. Diesbe- züglich ergibt sich auch keine Feindschaft daraus, dass die Nichtanhandnahmever- fügung vom 25. Februar 2020 teilweise – mithin nebst anderen Argumenten – mit verschiedenen den Gesuchsteller betreffenden Urteilen des Bundesgerichts be- gründet war. Die Idee dahinter war vermutungsweise aufzuzeigen, dass die _______Rezension gewissermassen nachvollziehbar sei – mehr aber nicht. Es kann nicht darum gegangen sein, den Gesuchsteller blosszustellen (oder Ähnli- ches), zumal ja Nichtanhandnahmeverfügungen nicht im Internet publik gemacht werden. Irrelevant ist in diesem Kontext, ob für den Entwurf der Verfügung ein Rechtspraktikant beigezogen wurde oder nicht. Dass womöglich ein Beweisverlust eingetreten ist (Nachverfolgung der IP-Adresse), beurteilt auch die Beschwerde- kammer als suboptimal, falls es denn so ist; doch auch dieser Umstand begründet keine feindselige Haltung (oder einen krassen Verfahrensfehler) des Gesuchsgeg- ners. Der Verfasser der fraglichen Rezension wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch anderweitig ausfindig gemacht werden können. Dass der Gesuchsgegner einen A.________ kennen könnte (und er daher die Täterschaft decken wollte beziehungsweise gar eine versuchte Begünstigung vor- liegen könnte), ist schliesslich eine unbelegte These des Gesuchstellers. Darauf braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Gleiches gilt für das vom Gesuchsteller behauptete «infantile Kräftemessen», das der Kanton Bern nicht gewinnen könne. Weder hier noch generell geht es um einen Kampf bzw. ein Kräf- temessen gegen den bzw. mit dem Gesuchsteller, auch wenn er dies anders sehen mag. Entsprechend kann es auch keinen Gewinner oder Verlierer geben. Was die Tonalität und das Layout der Schreiben und Verfügungen des Gesuchsgegners be- trifft, so ist festzustellen, dass diese stets in dieser oder sehr ähnlicher Art formu- 7 liert sind. Derartig ist schlicht der gesuchsgegnerische Schreib- und Darstellungstil. Dieser hat – soweit für die Beschwerdekammer erkennbar – jeweils überhaupt nichts mit den einzelnen Verfahren oder Personen zu tun. 6.3 Zusammengefasst erkennt die Kammer aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den Gesuchsgegner im Sinne von Art. 56 Bst. a oder f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es existie- ren keine Hinweise für einen Anschein auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller ernsthaft in Frage stellen würden. Zwar ist es so, dass – anders als die Staatsanwaltschaft dies beurteilte – kein Grund für die (weitere) Verfahrenssistierung vorhanden war. Daraus ergibt sich jedoch kein Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners. Es wird nun an ihm sein, die Strafuntersuchung mit der nötigen Beharrlichkeit und Überzeugung – sowie freilich weiterhin unabhängig und unvoreingenommen – durchzuführen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kosten- pflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 3. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9