In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Gültigkeit der Kündigung, ohne dies zu begründen oder gar zu belegen. Es ist entgegen seiner Ansicht nicht an der B.________ AG gewesen, rechtliche Schritte zur Feststellung der Gültigkeit der Kündigung einzuleiten, sondern am Beschwerdeführer, die Kündigung anzufechten. Dies scheint er unterlassen zu haben. Die Staatsanwaltschaft durfte bei summarischer Prüfung der sich aktuell präsentierenden zivilrechtlichen Situation somit davon ausgehen, dass die Kündigung gültig erfolgte und der Leasingvertrag heute keinen Bestand mehr hat.