Auf Nachfrage legte er dem einvernehmenden Polizeibeamten eine E-Mail der B.________ AG (E.________) vom 14. Februar 2020 auf dem Handy vor, aus der sich sein Anspruch auf den Porsche ergeben soll. Er war aber nicht bereit, den Inhalt dieser E-Mail wiederzugeben, stellte jedoch in Aussicht, diese auszudrucken und der Polizei bis Freitag, 4. September 2020, oder Montag, 7. September 2020, vorbeizubringen (Z. 132 ff.). Bis dato hat der Beschwerdeführer diese E-Mail aber nicht offengelegt. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Gültigkeit der Kündigung, ohne dies zu begründen oder gar zu belegen.