Dieses Kündigungsschreiben ist aktenkundig (Anzeigebeilage 14) und es sind keine Gründe für eine ungültige Kündigung ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellte sich anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2020 auf den Standpunkt, dass der Leasingvertrag nie gekündigt worden sei und daher noch laufe. Ausserdem sei eine stillschweigende Vertragsänderung zustande gekommen, welche ihn von seiner Pflicht zur monatlichen Zahlung der Leasingraten entbunden habe (Z. 37 ff.). Auf Nachfrage legte er dem einvernehmenden Polizeibeamten eine E-Mail der B.____