Es werden bloss die Parteirollen im Hinblick auf einen nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Der Leasingvertrag vom 13. Juni 2017 wurde am 20. Januar 2020 – nach vorgängiger Kündigungsandrohung am 12. Dezember 2019 – mit sofortiger Wirkung gekündigt, nachdem der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der Leasingraten in Rückstand geraten war und auf Mahnungen nicht reagiert hatte. Dieses Kündigungsschreiben ist aktenkundig (Anzeigebeilage 14) und es sind keine Gründe für eine ungültige Kündigung ersichtlich.