Der Eigentümerin des Fahrzeuges kann daher nicht zugemutet werden, bis zu einem Urteil in der Sache auf das Fahrzeug zu verzichten. Eine vorzeitige Zusprechung der beschlagnahmten Sache ist gestützt auf diese Überlegungen grundsätzlich zulässig (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 244 vom 16. Dezember 2014 sowie BK 17 510 vom 17. Januar 2017). Strittig und von Relevanz ist in materieller Hinsicht somit die Frage, ob der zwischen der B._____