Die Staatsanwaltschaft entschied, dass das Fahrzeug für den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht mehr beschlagnahmt bleiben muss. Sie führte zutreffend aus, dass das Fahrzeug über einen Marktwert verfügt, daher einer raschen Wertverminderung unterliegt und die Lagerung des Fahrzeugs für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellt. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird aufgrund der von ihm erhobenen Einsprache noch Zeit in Anspruch nehmen; mit einem raschen Endentscheid ist nicht zu rechnen. Der Eigentümerin des Fahrzeuges kann daher nicht zugemutet werden, bis zu einem Urteil in der Sache auf das Fahrzeug zu verzichten.