Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen sollen, wie es die Strafuntersuchung nötig macht. Konkret ist ein Gegenstand nur solange in Gewahrsam der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu behalten, als er für den weiteren Fortgang des Strafverfahrens unbedingt von Nöten ist (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1246, wonach die Rückgabe einer beschlagnahmten Sache möglichst früh erfolgen soll). Die Staatsanwaltschaft entschied, dass das Fahrzeug für den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht mehr beschlagnahmt bleiben muss.