2020, N. 8 zu Art. 267 StPO). Eine vorzeitige Zusprechung hat aber zu erfolgen, wenn angesichts der Verfahrensdauer die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zu einem richterlichen Entscheid unverhältnismässig erscheint (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 318). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen sollen, wie es die Strafuntersuchung nötig macht.