Gestützt auf Art. 267 Abs. 5 StPO kann die Staatsanwaltschaft wie gesehen beschlagnahmte Objekte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprechern eine Frist setzen, um ihre Rechte mit Zivilklagen geltend zu machen. Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, in welchem Zeitpunkt nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgegangen werden kann. Eine Zusprechung durch die Strafverfolgungsbehörde nach dieser Bestimmung fällt in der Regel ausser Betracht, wenn ein Sachgericht innert nützlicher Frist in einem Endentscheid über diese Frage befinden kann (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 267 StPO).