Es ist mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren nicht an der Beschwerdekammer, sich in derartigen Fällen eingehend zu den zivilrechtlichen Verhältnissen zu äussern und so dem Zivilgericht vorzugreifen. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung plausibel aus, die vorhandenen Unterlagen legten nahe, dass die B.________ AG als Leasinggeberin Eigentümerin des Porsches sei