3 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe bei summarischer Prüfung der sich aktuell präsentierenden zivilrechtlichen Situation davon ausgehen dürfen, dass die Kündigung gültig erfolgt sei und der Leasingvertrag heute keinen Bestand mehr habe. Folglich erweise sich der vorläufige Zuspruch des Porsches an die Eigentümerin B.________ AG als rechtmässig.