Die Handlungen der Staatsanwaltschaft seien parteiisch erfolgt, wobei der Klägerin und ihren Behauptungen Glauben geschenkt werde. Er, der Beschwerdeführer, halte fest, dass die Kündigung vom Januar 2020 keine «entfaltende Wirkung» habe, wodurch das Leasingobjekt vertragsgemäss zu seiner Verfügung und Nutzung anzuerkennen sei.